Corona und Reisen


Von Dr. Marc-Oliver Eberspächer
7. April 2020

Corona und Reiserecht

Wir sind Ihr Rechtsanwalt für Reiserecht in Böblingen und Reiserecht in Sindelfingen sowie deutschlandweit

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Themen bieten. Falls schnelle Hilfe gefragt ist, stehen wir Ihnen selbstverständlich kurzfristig persönlich zur Verfügung.


Ich habe nur einen Flug gebucht. Dieser wurde nun storniert. Welche Ansprüche habe ich?

Sofern Ihr Flug aufgrund von Corona storniet wurde ist zu unterscheiden:

Nach der Fluggastrechteverordnung erhalten Sie den vollen Tecketpreis dann zurück, wenn der Flug von einer europäischen Airline durchgeführt werden sollte oder der Flug von einer außereuropäischen Airline in Europa beginnt oder endet. Obwohl die rechtliche Lage eindeutig ist, verweigern viele Airlines eine Zahlung. Bei außereuropäischen Airlines macht zudem die Durchsetzung eines eventuel erstrittenen Urteils oft Probleme, da ein deutsches Urteil nur schwer z.B. in der Tärkei vollstreckt werden kann. Da vielen Airlines jetzt die Pleite droht, sollte aus unserer Sicht so schnell wie möglich auf Rückzahlung vorgegangen werden.

Oft bieten die Arilines jetzt Gutscheine an. Diese müssen Sie nicht annehmen. Der Gtuschein ist keine Erfüllung Ihres Rückzahlungsanspruches.

Wenn ihr Flug nicht unter die obigen Voraussetzungen fällt, wird die Frage nach dem jeweils geltenden Landesrecht beurteilt werden müssen. Eine klare Aussage zu Ihren Ansprüchen ist uns dann nicht möglich.

Ich habe eine Pauschalreise gebucht, die wegen Corona storniert wurde. Welche Ansprüche habe ich?

Wenn Ihre Pauschalreise aufgrund von Corona storniert wurde, haben Sie gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises. Auch dies ist eindeutig.

Momentan wird darüber diskutiert, ob eine sogenannte Gutscheinlösung eingeführt wird. D.h., dass Reisende für ab dem 08.03.2020 stornierte Reisen anstatt eine Rückzahlung nur einen Gutschein erhalten sollen. Dies ist aus unserer Sicht in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Ihnen einen Anspruch rückwirkend weg zu nehmen verstößt aus unserer Sicht gegen das Grundgesetz. Daher dürfte diese Lösung höchstens für zukünftige Reisen gelten. Aber auch dann ist die Werthaltigkeit eines Gutscheins sehr in Frage zu stellen. Die Resien werden sich aller Voraussicht nach verteuern und ein Wertgutschein im nächsten Jahr vielleicht nur noch für die Hälfte des Reisepreises reichen. Einen Gutschein für die selbe Reise werden die Reiseveranstalter kaum ausstellen können, da nciht vorhersehbar ist, ob nächstes Jahr noch die gleichen Reisen (selbes Hotel, selbe Airline etc.) möglich sein wird.

Die von vielen Reiseanbietern angebotenen Gutscheine müssen Sie nicht annehmen. Wenn Sie einen Gutschein ohne Zustimmung zugeschickt bekommen, können Sie diesen aber kommentarlos entgegennehmen. Aus unserer Sicht sollte auch bei unaufgefordertem Erhalt eines Gutscheins schnellstmöglich gegen den Reiseveranstalter auf Rückzahlung vorgegeangen werden. Wer weiß, wie lange dieser noch exisitert und es gilt der Grundatz: „Wer zuert kommt mahlt zuerst!“.

Ich habe meine Pauschalreise/meinen Flug storniert. Welche Ansprüche habe ich?

Wenn die Absage nach Erlass der internationeln Reisewarnung des auswärtigen Amtes erfolgte, haben Sie unseres Erachtens die oben stehenden Ansprüche.

Wenn Sie vorher storniert haben, dürfte die Situataion anders aussehen und kein Anspruch auf Erstattung bestehen. Hier muss jeder Fall aber einzeln betrachtet werden.

Mein Hotel/meine Ferienwohnung wurde wegen Corona storniert bzw. musste ich wegen Corona stornieren. Welche Ansprüche habe ich?

Ein Hotel/eine Ferienwohnung können Sie auch in Zeiten von Corona nicht einfach so stornieren. Solange die Unterkunft offen ist, muss grundsätzlich gezahlt werden.  Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unterkunft z.B. wegen eines Beherbergunsverbot nicht bezeogen werden kann. Dann ist zu prüfen, welches Recht Anwendung findet. Sollte deutsches Recht anwendbar sein, wird eine Durchsetzung im Ausland aber dennoch oft nicht einfach und langiwierig sein.

Zum Vorteil vieler Reisenden haben die großen Protale begonnen bestimmte Kulanzregelungen aufzustellen. Es lohnt sich im Zweifel also, sich auch dort zu informieren.

Mein Urlaubsaufenthalt hat sich aufgrund Corona verlängert. Habe ich Anspruch auf Erstattung der zusätzlich entstandenen Kosten?

Für Pauschalreisen gilt, dass der Reiseveranstalter die Kosten für einen verlängerten Aufenthalt von bis zu drei Tagen trägt. Anschließend müssen Reisende die Kosten selbst tragen. In einigen Ländern übernehmen die Behörden zusätzliche Kosten, sofern eine Anordnung der Quarantäne durch die ausländische Behörde erfolgt. Dies hängt allerdings von den jeweils geltenden Gesetzen ab. In jedem Fall ist es aber ratsam Kontakt zum Reiseveranstalter aufzunehmen.

Bei Individualreisen herrscht der Grundsatz, dass (Individual) Reisende auf sich allein gestellt und somit auch für den eigenen Transport verantwortlich sind. Bei einer Umbuchung – beispielsweise aufgrund von Quarantäne – muss der (individual) Reisende die zusätzlichen Kosten selbst tragen. In jedem Fall lohnt es sich, Kontakt zur Airline zu suchen und sich über besondere Storno- und Umbuchungsregeln zu informieren.

Ich musste im Ausland in die Quarantäne. Bekomme ich hierdurch entstanden Verdienstausfall erstattet?

Ein Recht auf Erstattung des Verdienstausfalls besteht bei Quarantäne im Ausland leider nicht. Das deutsche Gesetz sieht lediglich bei Quarantänemaßnahmen, die durch deutsche Behörden angeordnet wurden, die Zahlung eines Verdienstausfalls vor.

Wer muss für die Kosten einer Rückholaktion aufkommen?

Für die Rückholaktion müssen Reisende nicht finanziell in Vorleistung gehen. Allerdings kann nach der Rückholung ein Teil der Kosten von ihnen verlangt werden (nach § 5 Abs. 5 Konsulargesetz (KonsG) bzw. § 7 Auslandskostengesetz (AuslKG)). Bis zu 75 Prozent der Rückholkosten könnten von der EU kofinanziert werden.

Die Deutsche Bahn bringt zurückgeholte Urlauber nach eigenen Angaben nach der Ankunft an einem Flughafen kostenfrei nach Hause.

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