Unfallflucht

Unfallflucht oder Fahrerflucht oder im Juristendeutsch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) stellt einen Straftatbestand dar, der für den Betroffenen nicht unerhebliche Folgen sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht haben kann. Daher sollte, sofern man als Betroffener mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird, der erste Weg zu einem im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt sein.


Wann liegt ein Unfall vor?

Oftmals wird die Situation von einem Betroffenen falsch eingeschätzt. „Es war doch nur ein Parkrempler.“ „Es war doch nur ein kleiner Kratzer zu sehen.“ Oder: „An meinem Fahrzeug war nichts zu sehen.“

Ein Unfall liegt im rechtlichen Sinn aber bereits dann vor, wenn ein Schaden von mehr als 25 € eingetreten ist. Maßgeblich ist, dass der Schaden einem anderen entstanden ist, unerhebliche ist dabei, ob der Schaden an einem anderen Fahrzeug einer Leitplanke, einem Verkehrsschild oder bei einem Parkrempler entstanden ist.


Wer muss warten?

Ob der Betroffene den Verkehrsunfall verschuldet hat ist unerheblich. Das Gesetz sieht vor, dass jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann in irgendeiner Form zu erkennen gibt, dass er an dem Unfall beteiligt war und seine Personalien bekannt gibt (Vorstellungspflicht bzw. Wartepflicht). Bei Unfällen, bei denen niemand zur Feststellung der Daten anwesend ist, z.B. wenn ein Verkehrsschild oder ein auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeug gerammt wird, müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Der bekannte Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus, um seiner Vorstellungspflicht zu genügen. Je nach Tages- bzw. Nachtzeit kann die angemessene Wartezeit von ca. 30 Minuten bis über 1 Stunde andauern. Verlassen Sie die Unfallstelle nach einer angemessenen Wartezeit müssen Sie unverzüglich nachträglich die Feststellungen ermöglichen. Dies sollte durch einen Anruf bei der Polizei, der man den Unfallort sowie sämtliche Daten mitteilt, erfolgen.


Was sollte man tun, wenn man mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird?

Häufig erlangt man von dem Vorwurf der Unfallflucht erst dann Kenntnis, wenn die Polizei vor der Haustür steht oder die Ladung zur polizeilichen Vernehmung im Briefkasten liegt. Nicht selten begehen Betroffene, konfrontiert mit dem Vorwurf der Unfallflucht, bereits sodann den ersten Fehler, indem diese sich gegenüber der Polizei dahingehend einlassen, dass sie den Unfall nicht bemerkt hätten. Mit dieser Aussage wird ohne Not die Fahrereigenschaft gegenüber der Polizei eingeräumt, d. h., dass man das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren hat. Dies ist für eine Verteidigung schädlich.

Eine Bestrafung wegen Unfallflucht kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden kann, dass dieser zum Unfallzeitpunkt Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs war. Der Nachweis obliegt der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Der Betroffene ist in dem gegen ihn geführten Verfahren nicht verpflichtet seine Fahrereigenschaft darzulegen. Oftmals ist nur das Kennzeichen des am Unfall beteiligten Fahrzeugs bekannt. Das Kennzeichen lässt jedoch nicht auf die Fahrereigenschaft schließen. Vielmehr kann über das Kennzeichen nur der Halter ermittelt werden, der nicht zwingend zugleich der Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen sein muss. Kann der Nachweis der Fahrereigenschaft nicht geführt werden, so kann dem Betroffenen die ihm vorgeworfene Tat nicht nachgewiesen werden.

Fazit: Wird man mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert, gilt, dass man gegenüber der Polizei keine Angaben auch nicht dahingehend, dass man den Unfall nicht bemerkt hat, macht.


Mit welchen Konsequenzen hat man bei einer Unfallflucht zu rechnen?

Bei einer Unfallflucht muss der Betroffene in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen. Die Höhe der Geldstrafe beträgt in etwa 2-4 netto Monatsgehälter.

Neben einer Geldstrafe muss der Betroffene in der Regel mit der Verhängung eines Fahrverbots bzw. der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Ob ein Fahrverbot verhängt wird oder die Fahrerlaubnis gar entzogen wird hängt von der Höhe des eingetretenen Schadens ab. Beträgt der eingetretene Schaden ca. 1.500,00 € oder mehr, so wird dem Betroffenen in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Daneben wird eine Führerscheinsperre (Sperrfrist) von mindestens sechs Monaten ausgesprochen. Will der Betroffene wieder ein Fahrzeug führen, so muss er die Fahrerlaubnis neu beantragen. Diesee wird dem Betroffenen frühestens nach Ablauf der Sperrfrist durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt. Sofern die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass dem Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen wird, kann diese bereits im Ermittlungsverfahren die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis herbeiführen.

Liegt der eingetretene Schaden unter 1.500,00 €, wird in der Regel ein Fahrverbot von eine bis sechs Monaten gegen den Betroffenen verhängt. Nach Ablauf des Fahrverbots darf der Betroffene ohne weiteres wieder ein Fahrzeug führen.

Wird dem Betroffenen bei einer Verurteilung die Fahrerlaubnis nicht entzogen folgt eine Eintragung mit drei Punkten im Fahrerlaubnisregister des Kraftfahrt Bundesamtes („Drei Punkte in Flensburg“).

Für ältere Verkehrsteilnehmer kann der Vorwurf der Unfallflucht neben den genannten Folgen dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren die Fahreignung des Betroffenen prüft und sofern im Rahmen dieser Prüfung die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr verneint wird die Fahrerlaubnis entzieht.


Den Unfall nicht bemerkt?

Eine Unfallflucht ist nur dann strafbar, wenn diese vorsätzlich begangen wird. D. h., wenn sich der Betroffene in Kenntnis des Unfalls von der Unfallstelle entfernt hat. Eine Bestrafung des Betroffenen darf demnach nur dann erfolgen, wenn der Betroffene den Unfall bemerkt hat.

Die Einlassung des Betroffenen, den Unfall nicht bemerkt zu haben, wird zumeist von der Justiz (Staatsanwaltschaft, Gerichte) als bloße Schutzbehauptung abgetan. So bekommt man von Richtern zuweilen zu hören: „Bei mir hat noch jeder den Unfall bemerkt.“

Will man sich mit der Einlassung, den Unfall nicht bemerkt zu haben, gegen den Vorwurf der Unfallflucht zur Wehr setzen, erfordert dies in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage, ob der Unfall visuell, akustisch oder sensorisch wahrnehmbar war. So ist z.B. zu beachten, dass der typische Knall bei einem Unfall, den Zeugen außerhalb des Fahrzeugs wahrnehmen, im Fahrzeug um mehr als die Hälfte gedämpft wahrgenommen wird. Des Weiteren kommt es bei der akustischen Wahrnehmbarkeit auf das Hörvermögen des Betroffenen an, welches z.B. altersbedingt vermindert sein kann. Bei der sensorischen Wahrnehmung kommt es z.B. auf die Beschaffenheit des Untergrundes (Fahrbahn) an. Weist diese gegebenenfalls Schlaglöcher an der Unfallstelle auf, so kann unter Umständen der wahrgenommene Ruck auch auf ein Schlagloch zurückzuführen sein.

Nichtsdestotrotz gilt im Sinne einer effektiven Verteidigung zunächst, sich nicht zu dem Vorwurf der Unfallflucht zu äußern und uns zu konsultieren. Wir werden sodann Akteneinsicht nehmen. Nach erfolgter Akteneinsicht kann, sofern die Einlassung den Unfall nicht bemerkt zu haben Erfolg verspricht, diese immer noch erfolgen.

Beachten Sie. dass bei einer Unfallflucht Ihnen auch zivilrechtliche Folgen drohen können. Zwar ersetzt Ihr Haftpflichtversicherer den Schaden des Geschädigten, jedoch ist bei einer Unfallflucht der Regress des Haftlichtversicherers bis zu einer Höhe von 5.000,00 € zu befürchten. Daneben wird eventuell der eigene Schaden nicht durch Ihren Kaskoversicherer ersetzt.


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