Das Europäische Nachlasszeugnis


Von Reinhart Eberspächer
2. November 2022

Das Europäische Nachlasszeugnis wurde 2012 eingeführt und ist auf Todesfälle, die nach dem 17.08.2015 eingetreten sind, anzuwenden. Es erleichtert erheblich die Abwicklung internationaler Erbfälle. Das Europäische Nachlasszeugnis stellt einen Erbnachweis dar, der in allen Mitgliedsstaaten, in welchen die Europäische Erbrechtsverordnung gilt, anerkannt ist. Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwendenden Erbrechtes nicht getroffen, ist das Erbrecht anzuwenden, das in dem Land gilt, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Nachlassgerichte dieses Landes sind dann international für die Nachlassregelung zuständig. Antragsberechtigt sind Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Abweichend gegenüber dem deutschen Erbschein steht das Antragsrecht einem Nachlassgläubiger nicht zu. Der Antrag kann bei Gericht oder vor einem Notar gestellt werden. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich wiederum nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Die Wahl des Notars ist dagegen frei. Das Europäische Nachlasszeugnis kann nur verwendet werden für beigetretene Mitgliedsstaaten, nicht für Dänemark, Großbritannien und Irland. Für internationale Erbfälle kann neben dem Europäischen Nachlasszeugnis auch weiterhin der deutsche Erbschein beantragt werden.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist sechs Monate lang gültig, wobei die Gültigkeitsdauer verlängert werden kann. Dreiviertel der Kosten des deutschen Erbscheins werden auf ein beantragtes Europäisches Nachlasszeugnis angerechnet. Mit einem deutschen Erbschein kann nur die Erbenstellung nachgewiesen werden; mit einem Europäischen Nachlasszeugnis kann nicht nur die Stellung als Erbe, sondern auch die Stellung als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter rechtssicher nachgewiesen werden.

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