Zum Voraus des Ehegatten


Von Reinhart Eberspächer
6. Oktober 2023

Nach dem Tod eines Ehegatten stellt sich die Frage, was mit den gemeinsamen Haushaltsgegenständen geschieht. Der Ehegattenvoraus nach § 1932 BGB bzw. § 10 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz wird oftmals bei der Abwicklung eines Erbfalls nicht beachtet, kann aber pflichtteilsmindernd eingesetzt werden.

Der Ehegattenvoraus ist in dogmatischer Hinsicht ein gesetzliches Vorausvermächtnis (BGH NJW 1979, 546). Voraussetzung ist, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist. Demnach darf keine letztwillige Verfügung, also weder ein Einzeltestament noch ein Ehegattentestament oder ein Erbvertrag vorliegen. Weitere zwingende Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Erbfalles die Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten noch Bestand hatte.

Der Umfang des gesetzlichen Voraus ist abhängig davon, welche gesetzlichen Verwandten, welcher Ordnung neben dem überlebenden Ehegatten gesetzliche Erben geworden sind: neben den gesetzlichen Erben 2. Ordnung gem. § 1925 BGB – dies sind die Eltern des Erblassers, dessen Geschwister, Nichten oder Neffen – und den Großeltern als gesetzlichen Erben der 3. Ordnung nach § 1926 BGB steht dem überlebenden Ehegatten der gesamte Voraus zu. Neben Verwandten der 1. Ordnung erhält der überlebende Ehegatte den Voraus nur, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Gegenstände des Voraus sind alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Objekte mit Ausnahme von Grundstückszubehör. Hierzu gehört u. a. auch der gemeinschaftlich (nicht der beruflich) genutzte Familien-Pkw (AG Erfurt, FamRZ 02, 849).

Der Voraus ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vor der Miterbenauseinandersetzung zu erfüllen ist (§ 1967 Abs. 2 BGB). Ein Nacherbe hat im Zweifel am Ehegattenvoraus keine Ansprüche. Verweigert der Ehegatte den Miterben den Mitbesitz am Nachlass, so ist er bei einer Klage aus § 2018 BGB gem. § 2027 BGB zur Auskunft über den Voraus verpflichtet. Für die Annahme und Ausschlagung des Voraus gilt § 2180 BGB. Der Ehegattenvoraus gilt beim Erbschaftskauf nach § 2370 BGB als nicht mitverkauft. Bei einer Insolvenz ist der berechtigte Ehegatte Nachlassgläubiger minderen Ranges nach § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Der Pflichtteilsanspruch ist ohne Berücksichtigung des Ehegattenvoraus gem. § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB zu berechnen. Der Pflichtteilsanspruch enterbter Kinder bzw. Eltern des Verstorbenen wird durch den Voraus des kraft Gesetzes erbenden überlebenden Ehegatten gemindert. Dies gilt jedoch nicht, wenn der überlebende Ehegatte selbst testamentarischer Alleinerbe wird (BGH BeckRS 1978, 106544).

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