Keine Ersatzpflicht für vom Erblasser veräußertes Vermächtnisobjekt


Von Reinhart Eberspächer
2. November 2023

Wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis an einem Gegenstand anordnet, so ist diese Anordnung unwirksam, soweit der vermachte Gegenstand zur Zeit des Erbfalles sich nicht mehr im Nachlass befindet (§ 2169 Abs. 1 S. 1 BGB). Es ist jedoch möglich, auch einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand vermächtnisweise zuzuwenden, in diesem Fall hat der Erbe den Gegenstand zu beschaffen und dem Vermächtnisnehmer zu übergeben (sog. Verschaffungsvermächtnis im Sinne der § 2169 Abs. 1 S. 2 und § 2170 Abs. 1 BGB). Soweit der mit dem Vermächtnis Beschwerte den Gegenstand im Fall eines Verschaffungsvermächtnisses nicht beschaffen kann, hat er dem Vermächtnisnehmer den Wert zu ersetzen (§ 2170 Abs. 2 BGB).

Wenn der vermachte Gegenstand nicht zum Nachlass gehört und der Erblasser zu Lebzeiten einen Anspruch auf diesen vermachten Gegenstand hatte oder wenn der Erblasser bezüglich des vermachten Gegenstandes einen Ersatzanspruch hatte, so gilt im Zweifel dieser Anspruch auf Leistung bzw. Ersatz als vermacht (§ 2169 Abs. 3 BGB).

Wenn der Erblasser jedoch einen von ihm vermachten Vermächtnisgegenstand z.B. kurz vor seinem Tod selbst veräußert und den Kaufpreis einnimmt, steht dem Vermächtnisnehmer kein Anspruch auf den Kaufpreis als Surrogat gegen den Erben zu, sofern kein gegenteiliger Erblasserwille erkennbar ist. Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2020 entschieden (12 U 140/20 = BeckRS 2020, 37433), dass eine freiwillige Veräußerung des Vermächtnisobjektes weder eine Entziehung noch einen Untergang darstellt. In einem solchen Fall greife § 2169 Abs. 3 BGB nicht. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheitere daran, dass das Vermächtnisrecht keinen allgemeinen Surrogationsgedanken kenne (OLG Rostock ZEV 2009, 624).

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