Vermeidung von Zwangsgeld bei untätigem Notar
Ist ein Erbe zur Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses verurteilt worden und wird der hierauf mit der Erstellung des Bestandsverzeichnisses beauftragte Notar untätig, so kann gegen den Erben vollstreckt werden und ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Um eine Zwangsgeldfestsetzung zu vermeiden, muss der Auskunftsschuldner den untätigen Notar notfalls im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde oder im Zivilrechtsweg zur Verzeichniserstellung bewegen oder einen anderen Notar beauftragen. Hat der Erbe diese Maßnahmen ergriffen, sind Verfahrensverzögerungen nicht dem auskunftspflichtigen Erben anzulasten, weshalb ein gegen ihn beantragtes Zwangsgeld nicht festgesetzt werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.08.2020 – 12 W 136/20 = BeckRS 2020, 21002).
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Reinhart Eberspächer
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