Antworten auf allgemeine Rechtsfragen


Von Martin Mosat
Von Dr. Marc-Oliver Eberspächer
17. April 2020

Antworten auf allgemeine Rechtsfragen

Ich kann aufgrund der Corona-Krise meine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten. Wurden hierfür bereits gesetzlichen Regelungen getroffen?

Ja, ist der Schuldner Verbraucher oder Kleinunternehmer, wird ihm ein Leistungsverweigerungsrecht für zivilrechtliche Verträge eingeräumt. Das bedeutet, dass der Schuldner die Leistung vorübergehend verweigern kann, ohne dass ihm hieraus Nachteile erwachsen.

Das Leistungsverweigerungsrecht setzt voraus, dass der Vertrag vor dem 08. März 2020 geschlossen wurde und es sich um sogenannte wesentliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Für Verbraucher muss es sich um einen Vertrag mit einem Unternehmer handeln. Für Kleinstunternehmer gilt die Regelung bei Verträgen mit Verbrauchern und Unternehmern.

Weiter muss dem Schuldner aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie die Leistung

– völlig unmöglich sein oder
– er kann sie zwar erbringen, dadurch ist aber sein Lebensunterhalt bzw. der seiner Familie gefährdet (Verbraucher) oder
– er kann sie zwar erbringen, dadurch sind aber die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährdet (Unternehmer).

Wichtig ist, dass das Leistungsverweigerungsrecht nur besteht, so lange der Schuldner wegen der Pandemie tatsächlich an der Erbringung der Leistung gehindert ist. Entfällt diese Voraussetzung, entfällt auch das Leistungsverweigerungsrecht. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht nur bei Geldforderungen. Auch Sachforderungen sind erfasst, etwa wenn ein Unternehmen aufgrund von Unterbrechungen in der Lieferkette nicht die notwendigen Waren erhält. Erfasst sind zudem Rückgewähransprüche und vertragliche Schadensersatzansprüche. Besteht das Leistungsverweigerungsrecht und wird es gegenüber dem Gläubiger ausgeübt, gilt Folgendes:

– Forderungen, die zum 01. April schon fällig waren und solche, die danach fällig werden, können nicht mehr vor den Gerichten durchgesetzt und vollstreckt werden.
– War der Schuldner mit der Erfüllung seiner Leistungspflicht am 01. April schon in Verzug, entfällt der Verzug, sobald das Leistungsverweigerungsrecht ausgeübt wird. Das bedeutet, dass insbesondere darauf aufbauende Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
– Die ursprüngliche Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen ist nach Ablauf dieser Sonderregelung (Stand heute wohl am 01. Oktober 2020) zu erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt können die Forderungen auch wieder gerichtlich durchgesetzt und vollstreckt werden.

Die Regelungen gelten immer dann nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht für den Gläubiger eine besondere Härte bedeuten würde. Dann steht dem Schuldner aber ein Kündigungsrecht zu.

Arbeiten momentan die Gerichte?

Seit dem 17.03.2020 wurden alle bei uns anstehenden Gerichtsverhandlungen verschoben, teilweise um viele Monate. Außer in Ausnahmefällen, werden Gerichtstermine voraussichtlich frühestens wieder ab Mai 2020 stattfinden.


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