Bei der Pflichtteilsberechnung ist stets der gesamte Immobilienwert maßgeblich.


Von Reinhart Eberspächer
8. März 2019

Wenn der Erblasser nicht Alleineigentümer, sondern lediglich Miteigentümer einer Immobilie ist, so stellt sich bei der Pflichtteilsberechnung die Frage, ob der Wert des Miteigentumsanteils sich aus dem Wert der gesamten Immobilie berechnet oder ob der Miteigentumsanteil isoliert betrachtet wird. Würde der Miteigentumsanteil isoliert betrachtet werden, so wäre dieser wirtschaftlich kaum verwertbar und hätte deshalb praktisch keinen Wert.

Mit Urteil des BGH vom 13.05.2015 – IV ZR 138/14 = BeckRS 2015, 09893 – wurde entschieden, dass vom Wert der Gesamtimmobilie auszugehen ist und dann der Anteil des Erblassers an diesem Gesamtwert bei der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen ist. Begründet wurde dies wie folgt:

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich aus dem Nachlasswert berechnet. Eine konkrete Methode zur Wertermittlung gibt das Gesetz nicht vor, § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB stellt lediglich auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab. Demnach ist der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen, als sei die Erbschaft am Todestag in Geld umgesetzt worden (BGH NJW 2011, 1004). Zu diesem Stichtag sind alle naheliegenden und wirtschaftlich fassbaren, im Keim angelegten Entwicklungen für die Wertermittlung zu berücksichtigen. Hierbei kommt es auf einen Verkaufserlös des Nachlasses an, der erzielt wird. Findet ein Verkauf der Nachlassimmobilie nicht statt, ist deren Wert zu schätzen. Eine Bewertungsmethode sieht das Gesetz nicht vor, sodass der Tatrichter im Streitfall ein Sachverständigengutachten erheben muss. Erbt der Miteigentümer den anderen Miteigentumsanteil der Immobilie, ist eine Veräußerung am Markt problemlos möglich. Ein Abschlag vom Gutachterwert ist daher nicht vorzunehmen, auch dann nicht, wenn die Immobilie veräußert werden muss, um den Pflichtteilsanspruch zu bezahlen. Dies stellt ein regelmäßig mit Erbschaften verbundenes Risiko dar. Die nach dem Erbgang erlangte Alleineigentümerstellung des Erben spiegelt sich wirtschaftlich im Immobilienwertgutachten wider, wovon der anteilige Wert zur Pflichtteilsberechnung einzusetzen ist.

Im Falle des Verkaufs der Immobilie ist nicht der Wert gem. Gutachten, sondern der Verkaufserlös maßgeblich (BGH NJW 2011, 1004).


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