BGH: Halter haftet für erhöhtes Parkentgelt auf Privatparkplatz


Von Martin Mosat
3. Januar 2020

Parkplätze, die für eine Höchstdauer mit Parkscheibe kostenlos sind, sind häufig anzutreffen, z.B. bei Supermärkten, Einkaufszentren oder Krankenhäusern. Schnell ist die Parkscheibe vergessen oder die Parkzeit überschritten und eine Aufforderung zur Zahlung eines „erhöhten Parkentgeltes“ klemmt unter dem Scheibenwischer. Ist dies rechtens und wer haftet dafür? Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19) auseinanderzusetzen.

Der BGH hat die erste Frage mit „Ja“ beantwortet. Zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Nutzungsvertrag – aufgrund der unentgeltlichen zur Verfügungstellung in Form eines Leihvertrages – zustande, indem das Fahrzeug abgestellt wird. Das „erhöhte Parkentgelt“ wird aufgrund der Hinweisschilder als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag wirksam einbezogen. Ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30,00 EUR wird dabei seitens des BGH als hinreichend bestimmt und nicht unangemessen angesehen.

Grundsätzlich haftet der Fahrzeugführer als Vertragspartner für das „erhöhte Parkentgelt“. Eine Haftung des Halters allein aufgrund dessen Haltereigenschaft scheidet aus. Insbesondere ist der Halter mangels Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzbetreiber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser sich weigert, den Fahrer zu benennen. Da in der Lebenswirklichkeit häufig die Halter- und Fahrereigenschaft auseinanderfallen, kann auch nicht von der Halter- auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden.

Man könnte nun meinen, dass der Halter nur die Fahrereigenschaft bestreiten müsste und sich somit einer Haftung entziehen könne. So ist es aber nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht das pauschale Bestreiten der Fahrereigenschaft durch den Halter ohne den tatsächlichen Fahrer zu benennen nicht aus, um der Haftung für das „erhöhte Parkentgelt“ zu entgehen.

Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es sich beim Parken auf einem privaten Parkplatz um ein anonymes Massengeschäft handelt, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur Nutzung angeboten wird und es dabei regelmäßig zu keinem Kontakt zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrer als Vertragsparteien kommt. Daher bleibt regelmäßig die Person des Entleihers unbekannt. Dem Parkplatzbetreiber fehlt es an einer zumutbaren Möglichkeit, die Identität des Fahrers zu ermitteln. Dem Halter – der regelmäßig in der Hand hat, wem er sein Fahrzeug überlasst – ist dagegen regelmäßig selbst mit zeitlichem Abstand möglich und zumutbar, den Fahrer zu benennen.

Möchte man sich als Halter gegen ein „erhöhtes Parkentgelt“ wehren, reicht es nicht mehr aus, nur seine Fahrereigenschaft zu bestreiten, sondern muss auch den Fahrer benennen.


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