Bloßes Halten des Mobiltelefons beim Autofahren ist keine verbotswidrige Handynutzung
Mit der Frage, ob das bloße Halten eines elektronischen Geräts (Mobiltelefon, u.a.) ausreicht, um den Bußgeldtatbestand nach § 23 Abs. 1a StVO zu verwirklichen, hatte sich das OLG Celle (Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19) in seiner Entscheidung vom 07.02.2019 zu beschäftigen. Das OLG sagt hierzu: Nein!
Nach Auffassung des Gerichts erfordert die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands eine über das bloße Halten hinausgehende Benutzung des elektronischen Geräts (Mobiltelefons). Das OLG begründet dies u.a. mit dem Wortlaut der Norm. Die Vorschrift regle, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt sei, und verbiete das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck. Fehle es an einem Element der Benutzung, so unterfalle das Aufnehmen oder Halten gerade nicht dem Verbot. Es sei auch nicht einsichtig, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern eines elektronischen Geräts (Mobiltelefons) anders zu bewerten als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen.
Aber Vorsicht:
Wird das Mobiltelefon in der Handgehalten und über eine Freisprechanlage telefoniert ist der Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt. Nach altem Recht unterfiel dies nicht dem Bußgeldtatbestand (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16). Die Einlassung, man habe das Mobiltelefon lediglich gehalten und über eine Freisprechanlage telefoniert, ist daher nicht ratsam.
Martin Mosat
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