Corona und die Schließung von Fitnessstudios


Von Martin Mosat
20. April 2020

Die Fitnessstudios in Baden-Württemberg müssen jedenfalls bis zum 03.05.2020 geschlossen bleiben. So hat auch das Bundesverfassungsgericht am 28.04.2020 in einem Eilverfahren eines Fitnessstudiobetreibers entschieden. Ob und in welcher Form die Fitnessstudios ab dem 03.05.2020 wieder öffnen können, bleibt abzuwarten. Welche Rechte den einzelnen Mitgliedern im Zusammenhang mit der Schließung aufgrund der Corona-Krise zustehen, erläutern wir in dem nachfolgenden Beitrag.

Die meisten Fitnessstudios haben die Mitgliedschaftsbeiträge trotz Schließung weiterhin abgebucht. Aus diesem Grunde ist wohl die interessanteste Frage, ob die Beiträge für diesen Zeitraum zurückerstattet werden müssen.

Hier gilt folgendes: Ist ein Fitnessstudio aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung nicht besuchbar, liegt juristisch eine sogenannte Unmöglichkeit vor. Der Betreiber wird dann von seiner Leistungspflicht, die er den einzelnen Mitgliedern vertraglich schuldet befreit. Dazu ist er schließlich auch gar nicht mehr in der Lage. Dies führt dazu, dass die einzelnen Mitglieder die monatlichen Beiträge ebenfalls nicht mehr zahlen müssen.

Dies hat wiederum zur Folge, dass die trotz Schließung gezahlten Beiträge rückwirkend zurückerstattet werden müssen. Hier empfehlen wir Ihnen jedoch zunächst Rücksprache mit dem Fitnessstudiobetreiber zu halten. Viele Fitnessstudioketten sicherten den Mitgliedern bereits zu, die während der Schließung gezahlten Beiträge zurückzuzahlen oder diese Zeit beitragsfrei zu ersetzen.

Eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages ist dagegen jedoch nicht möglich, da die Schließung aufgrund der Corona-Krise lediglich vorübergehender Natur ist. Hinzu kommt noch, dass die meisten Fitnessstudioverträge keine Regelungen für eine derartige Ausnahmesituation enthalten.


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