Corona und Gewerberaummiete – Das Wesentliche für Mieter


Von Reinhart Eberspächer
3. April 2020
Widerruf

Corona und Gewerberaummiete – Das Wesentliche für Mieter

Ich habe wegen Corona Umsatzeinbußen. Muss ich die Mieter weiterbezahlen?

Ja, auch wenn Sie Umsatzeinbußen haben, müssen Sie die Miete weiterhin pünktlich bezahlen. Anders als von vielen Großmietern in den Medien behauptet, gibt Ihnen das Corona-Gesetz kein Recht, die Mietzahlungen einzustellen.

Wenn ich auch noch die Miete bezahlen muss, ruiniert mich das. Welche Möglichkeit habe ich?

Reden Sie mit Ihrem Vermieter. Versuchen Sie, eine Aussetzung der Miete oder eine Verschiebung der Mietzahlung (sog. Stundung) zu erreichen.

Mein Vermieter weigert sich, eine Vereinbarung zu schließen. Ich kann die Miete wegen Corona aber nicht bezahlen. Kann er mir jetzt kündigen?

Grundsätzlich kann der Vermieter auch Ihren langfristigen Mietvertrag kündigen, wenn Sie mit zwei Monatsmieten in Zahlungsverzug geraten. Diese Regelung wurde durch das Corona-Gesetz wie folgt angepasst.

Wenn Sie die Miete zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 (der Zeitraum kann bis 30. September 2020 verlängert werden) nicht bezahlen können, darf der Vermieter Ihnen dann nicht kündigen, wenn Sie glaubhaft machen, dass der Zahlungsverzug auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht. Hierfür reicht eine bloße Behauptung nicht aus. Sie müssen das vielmehr nachweisen. Der Nachweis kann etwa über die Bescheinigung, dass Sie für Ihren Betrieb Kurzarbeit anmelden mussten oder Ihr Betrieb von den Behörden geschlossen wurde, erbracht werden. Grundsätzlich reicht auch eine eidesstattliche Versicherung aus. Aber Vorsicht: Geben Sie eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, machen Sie sich strafbar.

Da von der sog. Glaubhaftmachung das Kündigungsrecht Ihres Vermieters abhängt, sollten Sie die Nachweispflicht ernst nehmen. Außerdem verletzen Sie Ihre vertraglichen Pflichten, wenn Sie die Zahlungen einstellen und nicht nachweisen können, dass der Zahlungsausfall auf Corona beruht. Dann kann der Vermieter u.U. deswegen kündigen.

Achtung: Ihr Vermieter kann weiterhin aus anderen Gründen kündigen.

Bis wann muss ich Mieten bezahlen, wenn ich eine Kündigung vermeiden will?

Der Kündigungsausschluss gilt bis zum 30. Juni 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten Sie die Mieten von April bis Juni 2020 samt Nebenkostenvorauszahlungen, Umsatzsteuer und Verzugszinsen nachgezahlt haben. Machen Sie das nicht, riskieren Sie ab dem 01. Juli 2022 eine Kündigung.

Was kann mir passieren, wenn ich wegen der Corona-Pandemie die Miete nicht zahle?

Zwar darf der Vermieter wegen eines Zahlungsverzuges unter obigen Voraussetzungen nicht kündigen. Aber, wenn Sie die Miete nicht pünktlich bezahlen, kann Ihr Vermieter nach wie vor die fehlenden Mieten samt der Betriebskostenvorauszahlungen einklagen. In diesem Fall müssen Sie die Anwaltskosten Ihres Vermieters, die Kosten Ihres Anwalts, die Gerichtskosten und die Verzugszinsen tragen. Bevor das passiert, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. 

Es gitl als, dass zwar eine Kündigung unter obigen Voraussetzungen bei Zahlungsverzug nicht zu befürchten ist, jedoch ein Klage auf Zahlung.

Mein Betreib wurde behördlich geschlossen, muss ich trotzdem Miete bezahlen?

Sie müssen dann keine oder weniger Miete bezahlen, wenn die Mietsache einen Mangel hat. Wenn Ihr Betrieb von den Behörden geschlossen wurden, gibt es gute Argumente dafür, dass das einen Mangel darstellt. So hat schon das Reichsgericht entschieden, dass das Verbot von Tanzveranstaltungen im 1. Weltkrieg ein Mangel der Mietsache war und der Mieter daher keine Miete bezahlen musste. Durch Corona wurde auch Ihr Betrieb wegen Umständen geschlossen, die nicht in Ihrem Einflussbereich liegen. Die Entscheidung des Reichsgerichts kann daher übertragen werden. Es wird aber stark auf Ihr Gewerbe und die behördlichen Verfügungen im Einzelfall ankommen. Wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwicklen wird, bleibt abzuwarten.

Bekomme ich eine Entschädigung, wenn mein Betrieb geschlossen wurde?

Stand heute bekommen Sie dann eine Entschädigung, wenn Sie aufgrund von Corona selbst in Quarantäne oder häusliche Isolation geschickt wurden. Wenn Ihr Betrieb hierdruch ruht erhalten Sie neben einer Entschädigung wegen des Verdienstausfalles auch Ersatz der nicht gedeckten Betrtiebskosten in angemessenen Umfang. Ob Sie auch in anderen Fällen Anspruch auf Entschädigung haben, hängt insbesondere davon ab, ob die Maßnahme der Behörde rechtmäßig war oder nicht. Nur bei rechtswidrigen Maßnahmen gibt es grundsätzlich einen Erstattungsanspruch. Hier wird es stark auf den Einzelfall ankommen.

Es wurden zwischenzeitlich auch zahlreiche staatliche Hilfsprogramm ins Leben gerufen. Hier informiet insbesondere das Landeswirtschaftsministerium.

Ich bin soloselbständig oder Freelancer. Welche Möglichkeiten habe ich?

Auch Soloselbständige und Freelancer können grundsätzlich die gerade dargestellten Ansprüche geltend machen.


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