Corona und Quarantäne


Von Dr. Marc-Oliver Eberspächer
Von Dr. Florian Stark
17. April 2020

Corona und Quarantäne

Das Gesundheitsamt hat bei mir Quarantäne angeordnet. Bekommen ich weiterhin mein Gehalt?

Sofern der Arbeitnehmer in Folge der Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er nach den üblichen Regelungen eine Entgeltfortzahlung.

Ist er dagegen nicht akut erkrankt, sondern befindet sich wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, greift die Regelung in § 56 Infektionsschutzgesetz. Diese sieht eine Entschädigung für den Arbeitnehmer in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne vor. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber aus, bekommt sie aber auf Antrag von den zuständigen Behörden erstattet.

Erhalte ich weiter meinen Lohn?

Sie erhalten in jedem Fall weiterhin monatlich Geld. Es gilt folgende Regelung:

Sofern Sie krankgeschrieben sind, gilt die übliche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für maximal 6 Wochen. Danach bekommen Sie von der Krankenkasse Krankengeld, das aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze für Bruttogehälter über 4.687,50 EUR bei 3.281,40 EUR in 2020 gedeckelt ist.

Sofern Sie ohne Krankschreibung einer Quarantäne unterliegen (z.B. wenn Sie als sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder Krankheitsverdächtiger im Sinne des Infektionsschutzgesetztes gelten) und deshalb keinen Anspruch mehr auf Lohn haben („ohne Arbeit kein Lohn“) erhalten Sie vom Staat für maximal 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe Ihres bisherigen Verdienstes. Danach reduziert sich die Entschädigung auf die Höhe des Krankengeldes (s.o.).

Muss ich Urlaub nehmen?

Nein. Wenn Sie sich in Quarantäne befinden müssen SIe keinen Urlaub für diese Zeit nehmen.

Droht mir eine Kündigung?

Die Anordnung einer Quarantäne ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Auch wenn der Ausfall Ihrer Arbeitskraft für den Arbeitgeber eine Härt bedeuten kann, kann er Ihnen allein wegen der Quarantäne nicht kündigen. Im Falle einer Kündigung ist jedoch immer schnell zu handeln. Wird gegen eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung wirksam. Dann ist egal, ob für die Kündigung ein ausreichender Grund vorlag. Es gilt also auch im Falle der Quarantäne immer den Briefkasten täglich zu leeren oder druch eine Vertrauensperson leeren zu lassen und auf relevante Post zu prüfen.


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