Corona und Strafrecht / Bußgelder


Von Martin Mosat
17. April 2020

Corona und Strafrecht & Bußgelder

Welche Bußgelder drohen mir, wenn ich gegen das durch die Corona-Verordnung (BW) angeordnete Kontaktverbot verstoße?

§ 3 Abs.1 der Corona-Verordnung sieht vor, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet ist. Zudem ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitmenschen einzuhalten. Sollten Sie hiergegen verstoßen kann gegen Sie ein Bußgeld in Höhe von 100,00 bis 1.000,00 EUR verhängt werden. Des Weiteren sind außerhalb des öffentlichen Raums Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Sollten Sie hiergegen verstoßen kann ein Bußgeld in Höhe von 250,00 bis 1.00000 EUR verhängt werden.

Wie wirkt sich die Corona-Krise auf Strafverhandlungen aus?

Am 28.03.2020 wurde vom Bundestag eine gesetzliche Regelung beschlossen, wonach Strafverhandlungen während der Corona-Krise fü einen Zeitraum von drei Monaten und zehn Tagen unterbrochen werden können. Bisher konnten die Strafverhandlungen maximal für drei Wochen, und wenn sie mehr als zehn Verhandlungstege angedauert haben, für einen Monat unterbrochen werden.


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