Diebstahl als Grund zur Pflichtteilsentziehung
Mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 24.01.2019 – 19 U 80/18 ; Beck RS 2019, 3353 hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass der Diebstahl einer für den Erblasser nicht nur unerheblichen Summe eine Pflichtteilsentziehung begründen kann
Diebstahl stellt ein schweres vorsätzliches Vergehen nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Für einen Erblasser ist es unzumutbar, einen verurteilten Straftäter am Nachlass durch eine Pflichtteilsberechtigung teilhaben zu lassen (Bundesverfassungsgericht NJW 2005, 1561). Da der erfüllte Straftatbestand nicht generalisierend auf die zivilrechtliche Norm anzuwenden, sondern einzelfallabhängig zu entscheiden ist, sind die Umstände des Einzelfalles im Lichte dieses Verhaltens zu berücksichtigen. Verfehlungen gegen das Vermögen der Eltern sind hierunter zu subsumieren, wenn darüber hinaus nach der Art und Weise der Verfehlung, wie sie begangen wurde, eine grobe Missachtung des Eltern- Kind-Verhältnisses zum Ausdruck kommt und daraus eine besondere Kränkung des Erblassers folgt.
In dem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheidendem Fall ist der Diebstahl im häuslichen Bereich des Erblassers erfolgt. Zudem stellten zum Zeitpunkt der Tat im Jahre 1992 die gestohlenen 6.100 DM eine Bargeldsumme dar, die für den ohne Schul- und Berufsausbildung lebenden Erblasser erheblich war. Mangels eigener Erwerbsmöglichkeiten fiel der entwendete Geldbetrag für den Erblasser schwer ins Gewicht. Zudem stellte sich der Diebstahl als Wiederholungstat dar, was vom Gericht als grobe Missachtung des Verhältnisses zum Erblasser gewertet wurde. So wurde dies auch vom Erblasser verstanden, da der notarielle Pflichtteilsentzug nur wenige Tage nach dem Diebstahl erfolgte.
Reinhart Eberspächer
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