Dieselskandal: OLG Karlsruhe erklärt unzulässige Abschaltvorrichtung für sittenwidrig!
Neben den geschädigten Kunden waren bislang nur die Autohäuser die Leidtragenden im Dieselskandal. Beide konnten für den Einbau von illegalen Abschaltvorrichtungen jedoch nichts. Dem tritt nun das OLG Karlsruhe entgegen.
In seinem Hinweisbeschluss zu Aktenzeichen 3 U 142/18 lassen die Richter des OLG deutlich erkennen, dass sie nach vorläufiger Auffassung davon ausgehen, dass die von VW illegal verbauten Abschaltvorrichtungen eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen würden. Eine solche Einschätzung hat zur Folge, dass VW direkt gegenüber den Kunden für Schäden haften würde und unter Umständen sogar zur Rücknahme des Fahrzeuges verpflichtete wäre.
Vorteile ergeben sich für Kunden insbesondere im Hinblick auf die Verjährung ihrer Ansprüche. Denn Ansprüche aus § 826 BGB verjähren nicht wie bei der kaufrechtlichen Gewährleistung innerhalb von 2 Jahren nach Kauf, sondern erst nach 3 Jahren nach Bekanntwerden des Mangels. Solange der Mangel nicht bekannt ist, gilt die abolute Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Sollte Ihr Fahrzeug betroffen sein, beraten und vertreten wir Sie umfänglich gegen den Hersteller Ihres Fahzeuges – denn nicht nur VW hat geschummelt, Daimler wohl auch!
Dr. Marc-Oliver Eberspächer
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