Zum Erbnachweis im Grundbuchrecht


Von Reinhart Eberspächer
6. August 2020

Aktenauswertung durch das Grundbuchamt:

Zur Grundbuchberichtung kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, wenn der Erblasser bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung unter Betreuung stand und sich aus der Betreuungsakte Zweifel an seiner Testierfähigkeit ergeben (OLG Hamm, BeckRS 2014, 22437).

Das Grundbuchamt darf Eigenermittlungen zur Testierfähigkeit des Erblassers nicht anstellen. Hat es begründete Zweifel an der Testierfähigkeit des Verstorbenen, kann es jedoch dem Antragsteller die Vorlage eines Erbscheins auferlegen, sodass im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht die Testierfähigkeit geprüft werden muss. Auf einem Erbschein darf das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge auch bestehen, wenn sich die Erbfolge nur aus der Zusammenschau eines notariellen und eines privatschriftlichen Testaments ergibt (OLG Hamm, BeckRS 2013, 00426). Der Erbe hat immer dann einen Erbschein vorzulegen, wenn das Grundbuchamt Zweifel bei der Auslegung und Prüfung eines Testamentes hat (OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 1531).

Erbnachweis bei Pflichtteilsstrafklausel:

Ehegatten verfügen häufig in ihrem Testament, dass sie sich gegenseitig im ersten Sterbefall zu Erben einsetzen und Schlusserben die Kinder sind. Eine Pflichtteilsstrafklausel findet sich ebenfalls häufig in diesen Testamenten. Ob die mit der Strafklausel verbundene Enterbung im Schlusserbfall vorliegt oder nicht, muss dem Grundbuchamt bekannt sein, wenn ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag zugunsten der Schlusserben gestellt wird. Die Klärung tatsächlicher Rechtsverhältnisse bleibt einem Erbscheinsverfahren vorbehalten. Die Obergerichte gehen davon aus, dass die Frage, ob der Pflichtteil nach dem ersten Elternteil geltend gemacht wurde oder nicht, mittels eidesstattlicher Versicherung geklärt werden kann (OLG München, NJOZ 2013, 891; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1097; OLG Frankfurt, BeckRS 2013, 07536).

Grundbuchberichtigung ohne Erbnachweis:

Ein Erbschein als Nachweis für Grundbuchzwecke kann nach § 35 III GBO entfallen, wenn die Wertgrenze von 3.000,00 EUR unterschritten ist (OLG München, NJW-RR 2014, 1114). Auch Unverhältnismäßigkeit der Kosten für einen Erbschein, die einen geringwertigen Grundstücksteil weit übersteigen, macht die Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung entbehrlich.

Der Sonderfall, dass trotz Eintragung eines Erbens im Grundbuch die Auflassung des Grundstücks an einen Dritten mittels öffentlich beglaubigter postmortaler Vollmacht erreicht werden kann, war vom OLG Frankfurt zu entscheiden (NJOZ 2014, 190). Die notarielle transmortale Vollmacht ist Basis für die Eintragung einer Auflassung, unabhängig davon, ob ein Erbnachweis vorliegt oder nicht. Ist eine solche Vollmacht dem Erben bekannt, sollte er sie unverzüglich widerrufen und den Widerruf dem Grundbuchamt mitteilen.

Ist im Erbvertrag ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart, verlangt das OLG Saarbrücken nicht, dass die Nichtausübung des Rücktritts bei der Eintragung des Vertragserben als Schlusserben dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen wird (§ 35 Abs. 1 2. HS 1 GBO). Nur wenn Indizien Zweifel an der Gültigkeit der Erbeinsetzung begründen, darf der Erbschein auch in diesen Fällen verlangt werden (OLG Saarbrücken, BeckRS 2014, 17789).

Der Zwischeneintragung einer Erbengemeinschaft bedarf es nicht, wenn der Alleineigentümer einer Immobilie von dieser Gemeinschaft beerbt wird und ein Miterbe seinen Erbteil auf einen anderen Erben überträgt. Dann ist nur die neu entstandene Erbengemeinschaft einzutragen, nicht auch die ursprüngliche (OLG Nürnberg, NJOZ 2014, 290). Der Beschluss erspart die Kosten der Voreintragung einer Erbengemeinschaft, wenn nach einer Erbteilsübertragung unter den Miterben eine personell reduzierte Erbengemeinschaft bestehen bleibt (§ 40 Abs. 1 GBO).

Erfolgt eine Abschichtung dergestalt, dass letztlich nur ein Alleinerbe übrigbleibt und sich in seiner Hand alle Erbteile vereinigen, vollzieht sich der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs, welches dann entsprechend zu korrigieren ist. Nach einer noch zu § 60 IV KostO ergangenen Entscheidung ist die Grundbuchberichtigung nach Abschichtung der übrigen Erben gebührenfrei (OLG Zweibrücken, FGPrax 2012, 223). Ein Testamentsvollstreckervermerk ist regelmäßig nur bei Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht ausweist, zu löschen. Das KG lässt es zu, dass das Ende der Testamentsvollstreckung per rechtskräftigem Beschluss des Nachlassgerichts, in dem der Fortbestand der Testamentsvollstreckung verneint wird, nachgewiesen werden kann (KG, NJW-RR 2015, 787).


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