Cannabis-Legalisierung und Autofahren
Cannabis sowie andere Drogen schränken die Konzentrationsfähigkeit enorm ein und können in manchen Fällen die Risikobereitschaft der Autofahrer steigern. Die Teilnahme am Straßenverkehr nach dem Konsum ist deshalb gefährlich. Aus diesem Grunde bleibt trotz der geplanten Cannabislegalisierung das Autofahren nach dem Konsum verboten und stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar:
In § 24a Abs. 2 StVG heißt es hierzu:
„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
Im Einzelfall kann das Autofahren nach dem Cannabis Konsum sogar eine Straftat darstellen.
Gemäß § 315c StGB macht sich derjenige strafbar, der unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, obwohl er dazu nicht mehr in der Lage ist, und andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. In diesem Fall kann es zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren kommen. Darüber hinaus wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.
Sollte es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachen kommen, kommt weiterhin eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Betracht. Hier droht ebenfalls eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr und es wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.
Hinsichtlich der Fahreignung gibt es keine vergleichbaren Grenzwerte wie beim Fahren unter Alkoholeinfluss. Bei harten Drogen zeigt der Gesetzgeber null Toleranz. Lediglich bei Cannabis wird die Fahreignung anhand des Konsumverhaltens beurteilt. Es soll im Bundestag auch Debatten über Grenzwerte für Cannabis im Straßenverkehr geben. Das Ergebnis bleibt noch abzuwarten.
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Martin Mosat
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