Corona und Bankrecht


Von Dr. Marc-Oliver Eberspächer
17. April 2020

Corona und Bankrecht

Bankrecht in der Krise

Wir sind Ihr Rechtsanwalt für Bankrecht in Böblingen und Bankrecht in Sindelfingen sowie deutschlandweit

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Themen bieten. Falls schnelle Hilfe gefragt ist, stehen wir Ihnen selbstverständlich kurzfristig persönlich zur Verfügung.


Muss ich auch in Zeiten von Corona mein Darlehen bezahlen?

Hierzu wurden in dem aktuellen Gesetz zur Abschwächung der Auswirkungen der Corona-Pandemie folgende Regelungen getroffen:

Haben Sie als Verbraucher vor dem 15. März 2020 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, werden die Rückzahlungsansprüche, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 entstehen, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Von der Stundung umfasst sind sowohl die Zins- als auch die Tilgungsleistungen. Das bedeutet, dass sich die Fälligkeit der einzelnen Ansprüche jeweils um drei Monate nach hinten verschiebt. Wäre der Anspruch also nach den vertraglichen Regelungen am 01. Mai 2020 fällig geworden, verschiebt sich seine Fälligkeit also auf den 01. August  2020.

Ergänzend sind die Kündigungsrechte wegen Zahlungsverzugs und wegen einer (drohenden) Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers vorübergehend ausgeschlossen.

Weitere Voraussetzung der Stundung ist, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch das Auftreten der durch das SARS-CoV-2-Virus hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm die Zahlung daher nicht zumutbar ist. Dies hat der Darlehensnehmer ggf. darzulegen und zu beweisen.

Im Übrigen sieht das Gesetz vor, dass die Parteien sich darüber einigen sollen, wie der Darlehensvertrag am 01. Oktober nach Beendigung der Stundung weiterlaufen soll.

Die Stundung ist nicht möglich, wenn diese für den Gläubiger eine besondere Härte darstellen würde.

Haben die Parteien keine Regelung getroffen, gilt Folgendes:

Der Vertrag wird wie bisher fortgesetzt. Allerdings wäre der Darlehensnehmer doppelt belastet, wenn plötzlich die regulären Forderungen und die „aufgeschobenen“ fällig würden. Daher wird die Fälligkeit aller Forderungen um drei Monate nach hinten verschoben. Der Vertrag verlängert sich also um drei Monate. Mithin endet ein Vertrag, der laut Vereinbarung am 31.12.2020 hätte enden sollen, erst am 31.03.2021. Da es sich um eine gesetzliche Vertragsanpassung handelt, hat sie keine negativen Folgen für den Darlehensnehmer. Er sieht sich also hierdurch nicht Schadensersatzansprüchen und Extrazinsen ausgesetzt.

Was ist nun zu tun?

Darlehensnehmer: Die Stundung tritt zum 01. April 2020 in Kraft, wenn gestundet wird. Wollen Sie das nicht, zahlen Sie einfach weiter pünktlich. 

Darlehensgeber: Versuchen Sie, mit Ihren Darlehensgebern vertragliche Regelungen zu finden, wie der Vertrag fortgeführt werden soll. Dabei sind insbesondere die strengen Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts zu beachten. Es sind insbesondere Regelungen zu treffen, was nach Beendigung der Stundung ab dem 01. Juli 2020 geltend soll. Führt die Stundung der Darlehensverträge für Sie zu unzumutbaren Belastungen, kann die Stundung ggf. abgewendet werden. In diesem Fall sollte diese unzumutbare Belastung gegenüber Ihrem Darlehensnehmer schriftlich angezeigt und in nachweisbarer Weise (etwa per Einwurf-Einschreiben) zugestellt werden. Sofern keine Einigung zustande kommt und die Unzumutbarkeit nicht besteht, müssen Sie dem Darlehensnehmer eine angepasste Vertragsurkunde mit den neuen Zahlungsdaten etc. zukommen lassen. Wir unterstützen Sie gerne.

 

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