Problematische Bedeutung von „die Kinder“ in einem Testament


Von Reinhart Eberspächer
18. September 2023

In einer Patchworkehe errichteten die Eheleute ein Testament und setzten sich zunächst gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des letzten Elternteils sollten „die Kinder“ Schlusserben sein. Als das Testament errichtet wurde, wohnten im Haushalt der Eheleute nur die Kinder der Ehefrau. Als der letzte Ehegatte starb, entschied das Nachlassgericht in einem Erbscheinverfahren, dass zum Personenkreis „die Kinder“ nur die Personen zählen, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in dem gemeinsamen Haushalt der Eheleute lebten.

Die Abkömmlinge des Ehemannes seinen deshalb nicht erbberechtigt. Diese Entscheidung bestätigte im anschließenden Beschwerdeverfahren das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 25.11.2020 – 3 Wx 198/20 = BeckRS 2020, 34593) mit der Begründung, bei einer Testamentsauslegung komme es nicht auf den Wortlaut der letztwilligen Verfügung an, sondern darauf, was der subjektive Erblasserwille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei mit „die Kinder“ testamentarisch nur derjenige gemeint, der im eigenen Haushalt der Ehegatten lebt. Der zusätzlich verwendete bestimmte Artikel „die“ präzisiere dieses Auslegungsergebnis, da gerade nicht die Possessivpronomen „meine“ oder „unsere“ in Bezug auf die genannten Kinder verwendet wurde. Weil der Kontakt zu den Abkömmlingen des Ehemannes nicht bzw. nur rudimentär bestanden habe, als das Testament errichtet wurde, entspreche dieses Auslegungsergebnis auch dem subjektiven Willen der Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Ein Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2073 BGB sei auf Grund des vorrangig gefundenen Auslegungsergebnisses ausgeschlossen.

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