Schwarzbau: Welche Konsequenzen drohen?


Von Cansu Ferhatoglu
14. September 2023

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.04.2023 zu dem Aktenzeichen V ZR 86/22 folgende Entscheidung getroffen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen Sanierungsbeschluss betreffend der Balkone getroffen. Das Handwerksunternehmen wurde mit den Arbeiten beauftragt und hatte auch bereits mit den Arbeiten begonnen als eine Eigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft mittels einer einstweiligen Verfügung vorrübergehend den Baustopp erwirkte. Das Amtsgericht als auch das Landgericht hoben jeweils die einstweiligen Verfügungen auf, weil sie der Auffassung waren, dass die Baumaßnahmen nicht zu Unrecht durchgeführt wurden. Nach Abschluss der Arbeiten hat das beauftragte Handwerksunternehmen der Wohnungseigentümergemeinschaft die zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt, die durch den Baustopp entstanden waren.

Folglich hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Eigentümerin, die die einstweilige Verfügung erwirkt hatte, Entschädigung für den gegen sie geltend gemachten Schaden gefordert. Zwischen den Parteien entstand ein Rechtsstreit, der bis zum Bundesgerichtshof ging. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Einschätzung der Vorgerichte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch gegen die Eigentümerin auf der Grundlage des § 945 ZPO, wonach jemand, der unrechtmäßig eine einstweilige Verfügung erwirkt für den entstandenen Schaden auch aufkommen muss, der durch den Vollzug der Verfügung entstanden ist.

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